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GmbH, Ltd., Unternehmergesellschaft oder was ?

Noch ist die GmbH die beliebteste Gesellschaftsform in Deutschland für kleine und mittelständische Unternehmen. Der Europäische Gerichtshof hat den Deutschen Gesetzgeber jedoch gezwungen, auch andere europäische Gesellschaftsformen mit Haftungsbeschränkung zuzulassen. Grundlegend war die Entscheidung des EuGH, Rs C-212/97 (Centros-Entscheidung). Die Zahl der neuen Limited´s steigt seit dem ständig.

Vielen Teilnehmern im Wirtschaftsverkehr ist die Ltd. noch suspekt, und wird mangels Kreditwürdigkeit als Geschäftspartner gemieden. Zu Recht?

Die Drogeriekette "Müller" beispielsweise kommt als Ltd. & Co. KG offensichtlich gut zurecht. Nicht nur steuerlich sondern auch bei der unternehmerischen Mitbestimmung gibt es Vorteile für den Unternehmer gegenüber der GmbH & Co. KG.

Brauchte man da noch die Unternehmergesellschaft als Deutsche Antwort auf die englische Ltd. ohne Mindestkapital ?

Drum prüfe wer sich lange bindet !

Die Rechtsformwahl ohne sachkundigen Rat ist Leichtsinn.

URTEIL ZUR VERANTWORTLICHKEIT FÜR SUCHMASCHINEN – EUGH

 

Am 23. März 2010 erließ der EuGH ein Urteil zur Verantwortlichkeit eines Informationsdienstleisters für die durch sie angebotene Werbemöglichkeit im Internet. Das Unternehmen legt für Werbenden gegen Entgelt Schlüsselworte fest, sodass dem Internetnutzer, der die Schlüsselworte eingibt, neben den normalen Treffern, auch eine Anzeige des Werbenden erscheint (Referenzierungsdienst). In den verbundenen Rechtssachen C-236/08 bis C-238/08 verklagten Unternehmen, die im Besitz verschiedener Marken sind, die Intersuchmaschine Google. Drittunternehmen hatten die jeweiligen Markennamen als Schlüsselwort verwendet, um auf diese Weise ähnliche Dienste oder imitierte Ware anbieten zu können. Der EuGH stellte fest, dass dieses Vorgehen eine Nutzung ist, die der Markeninhaber nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/104/EWG und Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 40/94 verbieten darf, wenn aus der Anzeige für den Durchschnittsnutzer nicht oder nur schwer erkennbar ist, ob es sich tatsächlich um Werbung des Markeninhabers handelt. Gleichzeitig stellte er klar, dass die bloße Speicherung der Schlüsselwörter durch den Referenzierungsdienst keine nach obigen Vorschriften verbotene Nutzung sei. Vielmehr fällt dieser Dienst unter Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG, sodass der Betreiber erst verantwortlich ist, wenn er von Umständen, aus denen die Rechtswidrigkeit des Handelns des Werbenden offensichtlich ist, Kenntnis erlangt und die entsprechenden Informationen nicht entfernt. ( mitgeteilt vom europäischen Anwaltsverein)

 

mitgeteilt vom europäischen Anwaltsverein